Die damals herrschenden Verhältnisse sind nicht bekannt, weswegen zu Gunsten des Beschuldigten von günstigen Wetter- und Strassenverhältnissen auszugehen ist. Zur Art und Weise der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf einer Überlandstrasse unterwegs war und damit die Gefahr eines unvorhergesehenen Ereignisses mit Unfallfolgen entsprechend kleiner ist als innerorts, in einem teilweise bebauten Industriequartier oder in einem (hügeligen) Waldgebiet. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben unbewusst derart schnell gefahren und hat angeblich nur kurz beschleunigt.