18. Einsatzstrafe (grobe Verkehrsregelverletzung) Der Beschuldigte hat vorliegend mit dem Sportwagen eines Kollegen die ausserorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 134 km/h massiv überschritten. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe schuldig gemacht hätte. Die damals herrschenden Verhältnisse sind nicht bekannt, weswegen zu Gunsten des Beschuldigten von günstigen Wetter- und Strassenverhältnissen auszugehen ist.