Vorliegend wiegt die grobe Verletzung der Verkehrsregeln angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung konkret schwerer, weswegen hierfür die Einsatzstrafe zu bestimmen ist, welche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB wegen der Widerhandlung gegen das AuG angemessen zu erhöhen ist. Anschliessend ist für die Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz, welche ebenfalls konkret schwerer wiegt, eine Übertretungsbusse zu bestimmen, welche anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB aufgrund der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das GGG angemessen zu erhöhen ist.