17. Strafrahmen und Bestimmung der Einsatzstrafe Der Beschuldigte hat sich vorliegend der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Widerhandlung gegen das AuG sowie der Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz und das Gastgewerbegesetz (Letztere beide Übertretungen; vgl. auch Art. 333 Abs. 3 aStGB) schuldig gemacht. Da der Beschuldigte bereits am 6. Dezember 2013 wegen Widerhandlung gegen das AuG durch illegale Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer verurteilt wurde, gelangt Art. 117 Abs. 2 AuG zur Anwendung.