Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Es erübrigt sich daher eine (hypothetische) Prüfung der Sanktion nach altem und nach neuem Recht zur Feststellung des milderen Rechts vorzunehmen. Das neue Recht ist vorliegend nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).