Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, untersteht das öffentlich zugängliche Clublokal dem GGG (vgl. Ausführungen Vorinstanz auf pag. 196, S. 19 der Entscheidbegründung). Indem der Beschuldigte die Türe zum Fumoir mithilfe eines Keils offen gelassen und die Gäste nicht davon abgehalten hat, in diesen Räumlichkeiten resp. im offenen Fumoir zu rauchen, hat er gegen die Bestimmungen über das Rauchverbot verstossen und sich der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz schuldig gemacht. IV. Strafzumessung