19 14. Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz Der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz macht sich schuldig, wer u.a. Aufgaben gemäss diesem Gesetz nicht erfüllt (Art. 49 Abs. 1 Bst. B des Gastgewerbegesetzes des Kantons Bern [GGG; BSG 935.11]). Gemäss Art. 27 Abs. 3 GGG hat die verantwortliche Person das Rauchverbot umzusetzen und die Gäste anzuhalten, das Rauchen ausserhalb der Fumoirs zu unterlassen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, untersteht das öffentlich zugängliche Clublokal dem GGG (vgl. Ausführungen Vorinstanz auf pag.