Indem der Beschuldigte H.________ in dem von ihm (mit)geführten Clublokal Ser- vice- und Putzarbeiten verrichten liess und sie teilweise auch als seine Stellvertreterin einsetzte, wobei diese Tätigkeiten üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden, und obwohl er wusste, dass H.________ dazu nicht berechtigt war, hat er den Tatbestand von Art. 117 AuG objektiv und subjektiv erfüllt und sich der illegalen Beschäftigung einer Ausländerin schuldig gemacht.