11 Abs. 2 AuG ist einzig massgebend, dass die Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt ausgeübt wird. Ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit handelt oder ob sie im konkreten Fall gar unentgeltlich erbracht wird, ist unerheblich (LUZIA VETTERLI/GABRIELLA D'- ADDARIO DI PAOLO, in: Stämpflis Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 5 zu Art. 117). Indem der Beschuldigte H.__