SR 142.20]). Die Tatbestandsvariante der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer kann nur vom Arbeitgeber erfüllt werden. Das Bundesgericht folgte schon unter dem ANAG einem weiten Arbeitgeberbegriff: Der Tatbestand ist nicht auf Arbeitsverträge im Sinne des Zivilrechts beschränkt; insbesondere muss der Arbeitgeber gegenüber dem Ausländer nicht weisungsbefugt sein. Arbeitgeber im Sinne der ausländerrechtlichen Bestimmung ist vielmehr, wer jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben lässt. Nach der Legaldefinition in Art. 11 Abs. 2 AuG ist einzig massgebend, dass die Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt ausgeübt wird.