13. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber u.a. vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20]).