Das Clublokal war so organisiert, dass während der Öffnungszeiten jederzeit gewettet werden konnte; war der Beschuldigte nicht anwesend, nahmen auch seine Stellvertreter Wetteinsätze entgegen. Der Beschuldigte wollte mit diesem Angebot einen Gewinn für das Lokal erzielen. Durch dieses Vorgehen hat der Beschuldigte in seiner Lokalität Gelegenheit zur Eingehung von illegalen Wetten geboten und damit den Tatbestand objektiv und subjektiv erfüllt. Er hat sich damit der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz schuldig gemacht.