18 Art. 33 Abs. 1 LG sind damit grundsätzlich verboten. Insbesondere verboten ist es, in Lokalitäten Gelegenheit zur Eingehung von Wetten anzubieten, unabhängig davon, ob solche Wetten auch (alternativ) direkt über das Internet getätigt werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008, E. 2.2.2). Der Beschuldigte hat in seinem Lokal Laptops aufgestellt und die Möglichkeit angeboten, hierüber Online-Wetten über den Ausgang von Fussballspielen abzuschliessen.