Das Bundesgericht hat solche Wetten als gewerbsmässig qualifiziert, die «eine gewisse Organisation erfordern, welche geeignet ist, deren Wiederholung zu ermöglichen», und die einen Gewinn verschaffen, der jedoch nicht notwendigerweise die Form eines Vorteils oder einer Vermögenszunahme auf Seiten des Veranstalters annehmen müsse; diesbezüglich hat das Bundesgericht die blosse Erzielung von Einnahmen als genügend erachtet (BGE 107 Ib 391, E. 3 und SCHERRER/MURESAN, Handbuch zum schweizerischen Lotterie- und Wettrecht, Zürich/St. Gallen 2014, N 270). Wetten im Sinne von