als Angestellter der Unternehmung oder in ähnlicher Stellung. Von der Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 LG werden nur gewerbsmässig angebotene, vermittelte oder eingegangene Wetten erfasst. Das Bundesgericht hat solche Wetten als gewerbsmässig qualifiziert, die «eine gewisse Organisation erfordern, welche geeignet ist, deren Wiederholung zu ermöglichen», und die einen Gewinn verschaffen, der jedoch nicht notwendigerweise die Form eines Vorteils oder einer Vermögenszunahme auf Seiten des Veranstalters annehmen müsse;