SR 935.51) sind die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballspiele und ähnliche Veranstaltungen sowie der Betrieb eines solchen Wettunternehmens untersagt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sind namentlich verboten: die Ankündigung oder Bekanntmachung derartiger Unternehmungen, geschehe sie mündlich oder schriftlich durch Anschläge, Zeitungsartikel, Inserate, Zusendung von Briefen oder Drucksachen oder auf andere Weise, die Vermietung oder sonstige Einräumung von Lokalitäten zum Betriebe des Gewerbes, und die Betätigung