12. Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz Nach Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51) sind die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballspiele und ähnliche Veranstaltungen sowie der Betrieb eines solchen Wettunternehmens untersagt.