Offensichtlich versuchte der Beschuldigte mit dieser Schutzbehauptung die Vorwürfe zu entkräften. Der Umstand, dass die Tür jedoch zweimal offen und mit einem Keil unterlegt angetroffen wurde, belegt nach Ansicht der Kammer jedoch, dass es sich dabei um eine mehr oder weniger permanente Einrichtung gehandelt haben muss. Schliesslich brachte der Beschuldigte auch bei der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine geradezu dreiste, wenig glaubhafte (und seiner ersten Einvernahme widersprechende) Schutzbehauptung vor.