Dies ergibt sich bereits daraus, dass er – und auch der Mitbetreiber des Lokals – wider jeglicher Evidenz bestreitet, dass H.________ im Clublokal Service- und Putzarbeiten verrichtet hat. 11.3 Beweiswürdigung bezüglich der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz Auch bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erwiesen. Der Beschuldigte hat es unterlassen, ein abgeschlossenes Fumoir zu betreiben bzw. den Gästen das Rauchen in den nicht abgetrennten Räumlichkeiten zu untersagen.