Ob H.________ einen Lohn erhielt, gratis für ihren Freund, welcher sie auch finanziell unterstützt haben soll, tätig war oder Kost und Logis bekam, muss und kann offen gelassen werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte bzw. in Kauf nahm, dass H.________ zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht berechtigt war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er – und auch der Mitbetreiber des Lokals – wider jeglicher Evidenz bestreitet, dass H.________ im Clublokal Service- und Putzarbeiten verrichtet hat.