für das Lokal Arbeiten verrichtet hatte. Kommt hinzu, dass H.________ bei beiden Besuchen der Polizei mit Arbeiten beschäftigt war, was ebenfalls als äusserst unwahrscheinlich zu beurteilen wäre, wenn sie tatsächlich lediglich gelegentlich ausgeholfen hätte. Auch dass sie, wie sie selber eingeräumt hat, für ihre Konsumationen im Clublokal nichts bezahlen musste, spricht dafür, dass sie in einer Art Anstellungsverhältnis zum Betrieb stand. Bezüglich der Frage, wie lange H.________ im Lokal tätig war, machte der Zeuge E.______