__ wiederum keinen nachvollziehbaren Grund angeben, wieso sie beim zweiten Besuch der Polizei im Lokal geputzt hatte. Auch die Aussagen des Beschuldigten zur Beschäftigung von H.________ sind nicht glaubhaft. So gab er sich überrascht, dass H.________ im Lokal Arbeiten ausgeführt habe. Diese Aussage widerspricht jedoch insofern den Aussagen des Mitbetreibers des Lokals, als dieser eingestanden hat, dass es durchaus möglich sei, dass H.________ im Service ausgeholfen habe. Er sei nicht immer dort gewesen. Selbst D.________ bestreitet damit nicht explizit, dass H.________ im Service bzw. im Lokal ausgeholfen hat.