Allfällige Gewinne wurden durch den Beschuldigten ausbezahlt. Fraglich und zu prüfen bleibt einzig, wie lange diese Wetten im Clublokal bereits angeboten wurden. Diesbezüglich stellt die Kammer auf die ersten und glaubhaften Aussagen des Zeugen E.________ ab, welcher angab, seit ca. 3 Monaten bzw. seit anfangs 2014 dort gewettet zu haben (pag. 56 und 66). Zu Gunsten des Beschuldigten ist bei diesen glaubhaften Aussagen von der Annahme auszugehen, dass seit ungefähr drei Monaten (vor der Hausdurchsuchung) das Angebot bestand, Wetten abzuschliessen.