15 Die Kammer erachtet es aufgrund des Gesagten als erwiesen, dass im Clublokal, welches vom Beschuldigten betrieben wurde, Wetten angeboten wurden. Diese konnten über die vorhandenen Laptops (bzw. über einige davon) abgeschlossen werden, wobei die Einsätze an den Beschuldigten oder bei dessen Abwesenheit an seine Stellvertreter bezahlt wurden. Der im Clublokal vorhandene Drucker wurde sodann zum Ausdrucken der Quittungen verwendet. Allfällige Gewinne wurden durch den Beschuldigten ausbezahlt.