_ übereinstimmt. Dass alle übrigen durch die Polizei angetroffenen Gäste bestritten, Wetteinsätze im Lokal getätigt zu haben, vermag nach Ansicht der Kammer keine Zweifel an diesem Beweisergebnis zu wecken, zumal sämtliche Personen als Gäste eine gewisse Nähe zum doch eher kleinen Clublokal und deren Betreiber aufweisen dürften. Kommt hinzu, dass die Angaben eines Clubbesuchers (P.________) zu den Umständen, wie er in den Besitz der auf ihm gefundenen Wettquittungen gekommen sei, nicht glaubhaft sind. So will er zwar in N.________ gespielt haben, konnte jedoch zum Club, seinem Begleiter sowie zu den Umständen ihres Besuchs keine genauen Angaben machen (vgl. dessen Aussagen auf pag.