in jeder Hinsicht mit den objektiven Beweismitteln, also der Situation, wie sie von der Polizei festgestellt werden konnte, in Einklang steht, für ihn bzw. seine Aussagen. Bemerkenswert ist insbesondere, dass seine Aussage, wonach die Einsätze beim Beschuldigten bezahlt worden seien, auch mit dem Umstand, dass bei diesem Bargeld sichergestellt werden konnte, in Einklang steht. Schliesslich räumte auch der Beschuldigte ein, dass es möglich sei, dass Gäste mit dem Drucker Wettquittungen ausgedruckt haben, was wiederum mit den entsprechenden belastenden Aussagen von E.________ übereinstimmt.