So gab er beispielsweise konstant an, keine Kenntnis davon zu haben, an wie vielen Laptops gespielt werden konnte. Auch gab er an, die Gäste seien für den Fall einer polizeilichen Hausdurchsuchung nicht vom Beschuldigten instruiert worden. Schliesslich spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Aussagen von E.________ in jeder Hinsicht mit den objektiven Beweismitteln, also der Situation, wie sie von der Polizei festgestellt werden konnte, in Einklang steht, für ihn bzw. seine Aussagen.