__ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, dürfte der Umstand, dass der Beschuldigte die Ehefrau von E.________ kontaktiert haben will, kaum zu einem derartigen Zerwürfnis zwischen den beiden geführt haben, dass E.________ sich dazu veranlasst gesehen hätte, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu belasten. Wäre es tatsächlich zu einem solchen Zerwürfnis gekommen, hätte E.________ kaum noch als regelmässiger Gast das Lokal des Beschuldigten aufgesucht. In Bezug auf die vorliegend relevante Beweisfrage bezüglich der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz hat E._____