Dass E.________ seine Aussagen unter diesen Umständen – immerhin war der Beschuldigte auch ein langjähriger Bekannter von ihm – etwas abschwächt hat, ist nachvollziehbar und vermag an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von ihm keine Zweifel zu wecken. Dass dann auch an der Hauptverhandlung eher zurückhaltende Aussagen erfolgten, verwundert angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte anwesend war und die Situation für E.________ eher unangenehm gewesen sein dürfte, auch nicht weiter. Gründe dafür, dass E.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, sind jedenfalls nicht ersichtlich.