14 ist umso bemerkenswerter, als er vor der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft offenbar vom Beschuldigten kontaktiert wurde und ihm dieser Anweisungen zu seinen Aussagen gegeben hat. Dass E.________ seine Aussagen unter diesen Umständen – immerhin war der Beschuldigte auch ein langjähriger Bekannter von ihm – etwas abschwächt hat, ist nachvollziehbar und vermag an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von ihm keine Zweifel zu wecken.