Es ist offensichtlich, dass beide die wahre Herkunft der Wettquittungen nicht benennen wollen, würde doch ansonsten keine Notwendigkeit bestehen, widersprüchliche und offensichtlich wahrheitswidrige Aussagen zu machen. Dass die Wettquittungen aus dem Clublokal stammen, ist damit naheliegend. Der Beweisschluss der Kammer wird schliesslich auch durch die Aussagen des Zeugen E.________ gestützt. Zunächst ist festzuhalten, dass auf seine Aussagen grundsätzlich abgestellt werden kann. E.________ hat in sämtlichen Einvernahmen bezüglich der vorliegend relevanten Fragen gleichbleibende Aussagen gemacht.