Weiter gab er gar an, es könne sein, dass jemand mit seinem Konto gespielt und Wettquittungen mit seinem Drucker ausgedruckt habe (pag. 30). Diese Relativierungen sind offenbar aufgrund des faktischen Drucks – der Beschuldigte musste mit einer (gerade angekündigten) Auswertung der Laptops rechnen – erfolgt, und belegen nach Ansicht der Kammer, dass im Lokal tatsächlich solche Wetten abgeschlossen und die Quittungen auch über den vor Ort befindlichen Drucker ausgedruckt wurden, hätte der Beschuldigte doch ansonsten keinen Anlass zu einem solchen Eingeständnis gehabt. Schliesslich widersprechen sich H.________ und D.________ bezüglich der Frage, wie H.___