und von D.________ erachtet die Kammer als wenig überzeugend. Alle haben sich verschiedentlich in Widersprüche verstrickt. In seiner ersten Einvernahme bestritt der Beschuldigte zunächst kategorisch, dass in seinem Lokal gespielt werde (pag. 28). Später auf Frage, ob er mit der Auswertung der Laptops einverstanden sei, relativierte er seine Aussage. Es könne sein, dass jemand einmal gewettet habe, wenn er nicht dort gewesen sei. Weiter gab er gar an, es könne sein, dass jemand mit seinem Konto gespielt und Wettquittungen mit seinem Drucker ausgedruckt habe (pag.