Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte CHF 2‘300.00 auf sich getragen hat, für den angeklagten Sachverhalt. Es ist nicht ersichtlich, wofür der Beschuldigte eine Summe in doch erheblicher Höhe auf sich tragen sollte, wenn doch eine Kasse (vgl. pag. 11) vorhanden war. Dass er damit Rechnungen bezahlen wollte, erachtet die Kammer insbesondere auch aufgrund der Tageszeit – die Hausdurchsuchung fand um 20:30 Uhr statt, also zu einem Zeitpunkt, in dem bereits seit Stunden keine Möglichkeit zur Barbezahlung von Rechnungen mehr bestand – als sehr unwahrscheinlich. Die Bestreitungen des Beschuldigten, von H.________ und von D.___