13 diese vom Boden eingesammelt, überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte – sollte es sich denn dabei tatsächlich um Abfall gehandelt haben – die Zettel eingesteckt und nicht entsorgt haben sollte. Auch die Vorbringen von H.________, ihr Freund habe ihr die Quittungen übergeben und sie wisse – obwohl sie den ganzen Tag mit ihm zusammen gewesen sei – nicht, woher diese stammen würden, sind offensichtlich Schutzbehauptungen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte CHF 2‘300.00 auf sich getragen hat, für den angeklagten Sachverhalt.