Dass eine derart hohe Anzahl an Quittungen – bei insgesamt 14 Anwesenden – von diesen oder weiteren Gästen im Verlauf des Tages zufälligerweise oder bewusst dorthin verbracht wurden, erachtet die Kammer als höchst unwahrscheinlich. Kommt hinzu, dass auch H.________ und der Beschuldigte solche Quittungen auf sich getragen haben und beide keine überzeugende Erklärung hierfür vorbringen konnten. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe