258 f.). Bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz macht die Verteidigung geltend, das Lokal verfüge über ein Fumoir, welches die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Zwar sei anlässlich der Hausdurchsuchung die Tür zum Fumoir offen gestanden. Beim zweiten Kontrollbesuch sei dieses Fehlverhalten jedoch nicht beobachtet worden. Diese nur kurze und vorübergehende Nichteinhaltung der Voraussetzungen sei nicht zu bestrafen (pag. 259 f.). Schliesslich zog die Verteidigung die Zeugenaussagen von E.________ in Zweifel.