12 getätigt hätten und die Quittungen ausdrucken liessen, bevor sie sich zum Beschuldigten begeben hätten. Es sei hinlänglich bekannt, dass in C.________ mehrere derartige Lokale existieren würden. Schliesslich würden die CHF 2‘300.00, welche der Beschuldigte bei der Hausdurchsuchung auf sich getragen habe, nicht aus Sportwetten stammen. Vielmehr habe er damit Rechnungen für Strom und Miete begleichen wollen. Er habe der Polizei angeboten, die besagten Rechnungen zu zeigen, worauf diese jedoch nicht eingegangen seien (pag. 258 f.).