Es sei daher verständlich, dass sie regelmässig im Lokal anwesend gewesen sei. H.________ stamme aus einem Kulturkreis, indem es üblich sei, Familienmitgliedern und Freunden auszuhelfen. Wenn sie also während ihrer Anwesenheit einige Male Getränke serviert oder den Boden gereinigt habe, habe sie dies nur getan, um ihrem Freund behilflich zu sein (pag. 257). Bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz würden nach Ansicht der Verteidigung keine direkten Beweise vorliegen Der Beschuldigte habe bestätigt, einen Drucker und ein Rechnungsprogramm in J.________ (Land) gekauft zu haben.