10. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bestreitet, dass H.________ regelmässig im Vereinslokal arbeitstätig gewesen sei. Sie wohne hauptsächlich in J.________ (Land) und habe sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nur vorübergehend zu Besuch in der Schweiz befunden. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt mit D.________, welcher der Stellvertreter des Beschuldigten im Vereinslokal gewesen sei, liiert gewesen und habe in der Schweiz nur über ein begrenztes Kontaktnetz verfügt. Es sei daher verständlich, dass sie regelmässig im Lokal anwesend gewesen sei.