Obwohl gewisse Widersprüche in den Aussagen von E.________ auszumachen seien, habe er doch in den wesentlichen Punkten konstant und glaubhaft ausgesagt, weswegen auf seine belastenden Aussagen abzustellen sei. Auch das von der Verteidigung vorgebrachte angebliche Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten sei nicht überzeugend. Hätte zwischen dem Beschuldigten und E.________ tatsächlich ein Konflikt bestanden, sei nicht davon auszugehen, dass letzterer sich regelmässig im Lokal des Beschuldigten aufgehalten hätte. Auch dass E._____