11 und von D.________ aufgeworfenen Alternativszenarien – die Wettscheine würden von einem anderen Clublokal stammen oder seien gar absichtlich in feindlicher Absicht bei ihnen platziert worden – nicht glaubhaft. Auch die Aussagen von H.________, sie habe sich nicht hinter der Theke befunden, seien offensichtlich Schutzbehauptungen (pag. 186 ff., S. 9-12 der Entscheidbegründung). Dieser Beweisschluss werde durch die Aussagen von E.________ bestätigt.