9. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass im Vereinslokal Internet-Sportwetten angeboten und vermittelt worden sind. Es seien fünf passwortgeschützte Laptops und ein Drucker in Betrieb gewesen und über 100 Wettscheine gefunden worden. Die Laptops hätten zwar nicht ausgewertet werden können, die Ausführungen des Beschuldigten, er wisse die Passwörter nicht, da die Computer noch nie gesperrt gewesen seien, seien jedoch nicht glaubhaft. Auch seien die vom Beschuldigten