Man sei nicht instruiert worden, was man bei einer Polizeikontrolle sagen solle. A.________ und D.________ seien beides Kollegen, zu denen er ein gutes Verhältnis habe. Er hoffe, das Ganze sei nun für ihn abgeschlossen und A.________ vernehme nicht, was er gesagt habe (pag. 60 f.). Am 1. Dezember 2015 wurde E.________ durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (pag. 64 ff.). Auf Frage gab der Zeuge an, dass D.________ ihn wahrscheinlich nicht so möge. Dieser habe früher immer gewollt, dass er für den Fussballclub spiele. Er sei aber nie gegangen, das sei vielleicht der Grund. Mit dem Beschuldigten habe er – seit dieser das Lokal nicht mehr habe – nicht mehr viel zu tun gehabt.