Weiter soll der Beschuldigte in der Zeit von ca. September/Oktober 2013 bis am 19. Mai 2014 im gleichen Clublokal als Verantwortlicher H.________ als Arbeitnehmerin für Service- und Putzarbeiten sowie in seiner Abwesenheit teilweise auch als Stellvertreterin beschäftigt haben im Wissen darum, dass diese eine Arbeitsbewilligung benötigen würde, welche sie nicht besessen habe (pag. 137). Schliesslich soll der Beschuldigte seine Aufgaben als Bewilligungsinhaber des Clublokals nicht erfüllt und es unterlassen haben, die Gäste anzuweisen, das Rauchen zu unterlassen oder sie wegzuweisen, wenn sie das Verbot missachteten (pag. 137).