Obwohl nicht explizit angefochten, ergibt sich aus der Anfechtung der Kostenfolge, dass auch Ziffer III.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verwendung des Geldbetrags von CHF 2‘300.00 zur Deckung der Verfahrenskosten) durch die Kammer zu überprüfen sein wird. Die Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz und gegen das Gastgewerbegesetz stellen Übertretungen dar. Da erstinstanzlich jedoch auch Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und das Strassenverkehrsgesetz Verfahrensgegenstand bildeten, ist die Kognition der Kammer nicht eingeschränkt (Art. 398 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).