3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung hat die Kammer sämtliche Schuldsprüche, die Sanktionen, den Widerruf sowie die Kostenund Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Obwohl nicht explizit angefochten, ergibt sich aus der Anfechtung der Kostenfolge, dass auch Ziffer III.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verwendung des Geldbetrags von CHF 2‘300.00 zur Deckung der Verfahrenskosten) durch die Kammer zu überprüfen sein wird.