Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 3. November 2017 bekannt, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 224). Mit Beschluss vom 7. November 2017 wies die Kammer die Beweisanträge des Beschuldigten ab. Es kann vollumfänglich auf die entsprechende Begründung verwiesen werden (pag. 229 f.). Mit Verfügung vom 27. November 2017 (pag. 235 f.) holte die Verfahrensleitung von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 243 f.), ADMAS-Auszug (pag. 241) sowie einen aktuellen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 247 f.) ein.