4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung vom 23. Oktober 2017 stellte der Beschuldigte die Beweisanträge, er sei oberinstanzlich einzuvernehmen. Weiter seien D.________, E.________ und F.________ als Zeugen vorzuladen und zu befragen (pag. 215). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag. 221 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 3. November 2017 bekannt, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag.