2 vember 2017 angeordnet, und der Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Begründung aufgefordert wurde (pag. 235 f.). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung (pag. 253 f.) ging die Berufungsbegründung des Beschuldigten fristgerecht am 29. Januar 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 255 ff.), woraufhin der Schriftenwechsel gleichentags als abgeschlossen erachtet wurde (pag. 263 f.).